Grundlagen der Zusammenarbeit SVG-Harmonisierungspaket

1. Grundlagen der Zusammenarbeit

Mit Wirkung ab 1.11.2010  gelten die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

  • über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraft­verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (sog. „De-Minimis“-Richtlinie) sowie
  • über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 (sog. Aus- und Weiterbildungsrichtlinie).

Die Richtlinien unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Fördervoraussetzungen als auch hinsichtlich der Antragsverfahren. Zuständige Stelle für Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln.

Mit dem SVG-Harmonisierungspaket steht die SVG zur Unterstützung der zuwendungsberechtigten Unternehmen (nachfolgend: Antragsteller) nach den folgenden Grundlagen der Zusammenarbeit bereit, sofern sich der Antragsteller entscheidet, einzelne oder alle Bestandteile des SVG-Harmonisierungspakets in Anspruch zu nehmen und SVG die Durchführung der Leistungen bestätigt oder aufnimmt.

 

2. Das SVG-Harmonisierungspaket – Bestandteile

Das SVG-Harmonisierungspaket umfasst folgende Bestandteile:

  1. Unterstützung bei der Beantragung von „De-Minimis“-Beihilfen
  2. Unterstützung bei der Maßnahmenplanung
  3. Unterstützung bei der Beantragung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen
  4. Lieferung und Leistung von geplanten Maßnahmen
  5. Unterstützung bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen

 

  • Bestandteil 1:
     Unterstützung bei der Beantragung von Beihilfen nach der „De-Minimis“-Richtlinie

Das SVG-Harmonisierungspaket enthält Leistungen seitens SVG, um den Antragsteller bei der Erstellung der Förderanträge nach den Bestimmungen der „De-Minimis“-­Richtlinie zu unterstützen. Hierzu zählt unter anderem die Erfassung der für den Förder­mittelantrag maßgeblichen Unternehmensdaten und Lkw-Kennzeichen. Dazu werden gegebenenfalls bei SVG vorhandene Kundendaten bzw. Fahrzeug­verzeichnisse genutzt und durch Angaben des Antragstellers ergänzt.

Die auf Basis der vorstehenden Daten vorbereiteten amtlichen Antragsformulare wird SVG dem Antragsteller zur Prüfung und Unterzeichnung übermitteln. Ergänzende Angaben oder Korrekturwünsche des Antragstellers kann SVG nur berücksichtigen, wenn diese spätestens 14 Tage vor Ablauf der Antragsfrist bei SVG eingegangen sind. Der Antragsteller ist für die Prüfung der Nachweise auf Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Die rechtzeitige Weiterleitung von Förderanträgen obliegt allein dem Antragsteller.

 

  •  Bestandteil 2:
     Unterstützung bei der Maßnahmenplanung

Die SVG unterstützt den Antragsteller auf Wunsch dabei, förderfähige Maßnahmen im Sinne der Richtlinie zu bestimmen. Zweck dieser Maßnahmenplanung ist es, das sich aus der Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge zum Stichtag ergebende maximale Förderungsbudget auf einzelne, förderfähige Maßnahmen zu verteilen. Dies erleichtert dem Antragsteller die Erstellung des obligatorischen Verwendungsnachweises.

 

  • Bestandteil 3:
     Unterstützung bei der Beantragung von Beihilfen nach der „Aus- und Weiterbildungsrichtlinie“

Weiter enthält das SVG-Harmonisierungspaket Leistungen seitens SVG, um den Antragsteller bei der Erstellung der Förderanträge nach den Bestimmungen der „Aus- und Weiterbildungsrichtlinie“ zu unterstützen. Hierzu zählt unter anderem die Erfassung der für den Fördermittelantrag maßgeblichen Unternehmensdaten sowie eines Lkw-Kennzeichens. Erfasst werden außerdem die vom Antragsteller geplanten Maßnahmen.

Die auf Basis der vorstehenden Daten vorbereiteten amtlichen Antragsformulare wird SVG dem Antragsteller zur Prüfung und Unterzeichnung übermitteln. Ergänzende Angaben oder Korrekturwünsche des Antragstellers kann SVG nur berücksichtigen, wenn diese spätestens 14 Tage vor Ablauf der Antragsfrist bei SVG eingegangen sind. Der Antragsteller ist für die Prüfung der Nachweise auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit verantwortlich. Die rechtzeitige Weiterleitung von Förderanträgen obliegt allein dem Antragsteller.

 

  • Bestandteil 4:
     Lieferung und Leistung von beantragten Fördermaßnahmen

SVG unterstützt den Antragsteller bei der rechtzeitigen Beschaffung / Durchführung der geplanten Maßnahmen. Hierzu wird SVG dem Antragsteller nach eigenem Ermessen entsprechende eigene Lieferungen oder Leistungen anbieten oder Lieferungen und Leistungen Dritter vermitteln. Dem Antragsteller steht es frei, solche Angebote ohne jede Begründung abzulehnen.

Für die tatsächliche Erbringung von Lieferungen und Leistungen seitens SVG gelten die hierfür getroffenen Vereinbarungen nebst den jeweiligen Geschäftsbedingungen. Sie sind nicht Gegenstand des SVG-Harmonisierungspakets und der vorliegenden Grundlagen der Zusammenarbeit.

Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Gewährung von Fördermitteln von der recht­zeitigen Durchführung der geförderten Maßnahmen abhängen kann. Die Beachtung und Einhaltung von Durchführungsfristen ist unabhängig von Lieferungs- und Leistungs­angeboten der SVG allein Sache des Antragstellers.

 

  • Bestandteil 5:
     Unterstützung bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen

Die Fördermittel werden von der Bewilligungsstelle (BAG) unter der Voraussetzung gewährt, dass die Verwendung der Zuschüsse vom Leistungsempfänger nachgewiesen werden können. SVG unterstützt den Antragsteller im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens. Die

rechtzeitige Weiterleitung der von ihm ordnungsgemäß erstellten amtlichen Nachweisformulare obliegt allein dem Antragsteller.

 

3. Vergütung der SVG-Leistungen

Die Vergütung für die beauftragten Bestandteile des SVG-Harmonisierungspakets richtet sich nach den hierzu im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen der Parteien, ansonsten nach der Üblichkeit. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

 

4. Haftung

Für die korrekte Erfassung der vom Antragsteller gemeldeten Daten (z.B. Angaben zu den geplanten Maßnahmen) sowie die nachfolgenden Übernahme dieser Daten in die  amtlichen Formulare zur Beantragung von Fördermitteln übernimmt die SVG keine Haftung. Gleiches gilt hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs der Fördermittelanträge und ihrer Bearbeitung bei der Bewilligungsstelle (BAG). Unberührt bleibt die Haftung im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Mündliche oder schriftliche Hinweise oder Ratschläge von SVG zur Förderfähigkeit von geplanten Maßnahmen oder zur voraussichtlichen Höhe von Fördermitteln sind grundsätzlich unverbindlich. Dem Antragsteller ist bekannt, dass allein die Bewilligungs­stelle über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet. 

 

5. Andere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Antragstellers, die von den vorliegenden Grundlagen der Zusammenarbeit für das SVG-Harmonisierungspaket abweichen, oder ihnen entgegenstehen, haben keine Geltung.

 

6.  Beendigung der Zusammenarbeit – Kündigung

Die Zusammenarbeit im Rahmen des Harmonisierungspakets können SVG und der Antragsteller jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen durch Kündigung beenden.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann SVG die Zusammenarbeit im Rahmen des SVG-Harmonisierungspakets auch mit sofortiger Wirkung durch Kündigung beenden.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn der Antragsteller die für die Bestandteile gemäß Ziff. 2 dieser Grundlagen erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erbringt; 
  • wenn der Antragsteller die zuvor bestandene Zusammenarbeit mit SVG beendet oder wesentlich einschränkt, insbesondere wenn der Antragsteller sich entscheidet, die LKW-Maut in Deutschland nicht mehr über SVG abzurechnen;
  • wenn der Antragsteller fällige Forderungen von SVG – gleich aus welchem Vertragsverhältnis – trotz Mahnung nicht binnen 7 Tagen nach Fälligkeit beglichen hat;
  • wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag­stellers beantragt wird;
  • wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Antragstellers eintritt oder einzutreten droht, insbesondere sich über ihn eingeholte Auskünfte nicht nur unerheblich verschlechtern.

  

7. Datenschutz

Der Antragsteller ist darauf hingewiesen und damit einverstanden, dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit persönliche Daten des Antragstellers erfasst, verarbeitet, genutzt und an unser Rechenzentrum bei der SVG Bundeszentralgenossenschaft Straßenverkehr eG, (Breitenbachstr. 1, 60487 Frankfurt) übermittelt werden, soweit dieses für die Leistungserbringung im Rahmen des SVG-Harmonisierungspakets nach den vorliegenden Grundlagen erforderlich ist. 

 

8. Änderung dieser Grundlagen

Über Änderungen dieser Grundlagen wird SVG den Antragsteller schriftlich infor­mieren, ohne dass die geänderten Bestimmungen im Einzelnen oder die Neufassung der Grundlagen insgesamt übersandt oder mitgeteilt werden müssten. Es genügt die Information über die Änderung als solche. Sofern der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung; hierauf wird in der Änderungsinformation hingewiesen werden.

Auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung wird insoweit verzichtet.

 

9. Erfüllungsgehilfen der SVG

SVG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus den nach vorliegenden Bestim­mungen mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarungen oder deren Ausübung jederzeit ganz oder teilweise auf Dritte, insbesondere Verbund- oder Betei­li­gungs­gesellschaften der SVG zu übertragen. Für den Fall der Vertragsübernahme ist der Antragsteller zur Kündigung der Zusammenarbeit berechtigt.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser Grundlagen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus der Zusammenarbeit im Sinne dieser Grundlagen ergeben­den Streitigkeiten ist der Sitz der SVG. Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.

 

Stand: September 2011