Ein Berufskraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,36 Promille angetroffen wird, darf entlassen werden. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 1. Juli (AZ: 10Sa245/11). Geklagt hatte ein 51-jähriger Mann, der als Kraftfahrer angestellt war. Nach einer privaten Trunkenheitsfahrt entzog ihm die Polizei den Führerschein. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Fahrer fristgerecht. Den Hinweis des Fahrers, er habe nach einer Krankheit und dem daraus resultierenden Untergewicht die Alkoholdosis nicht einschätzen könne, ließen die Richter nicht gelten. Ohne Fahrerlaubnis könne er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, die Kündigung sei daher rechtens.
DVZ, 17.11.2011



