Individuelle Gestaltung, weitere Termine und Inhouse-Schulungen sind möglich!
Ab 10. September 2009 muss jede(r) Kraftfahrer/in (C1 /C1E /C / CE) gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) alle 5 Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen.
Als anerkannte Ausbildungsstätte für Weiterbildung von Kraftfahrer/innen bieten wir Ihnen gesetzlich zugelassene Weiterbildungen und den SVG-OrgaService an.
Was wird auf Sie zukommen?
Das Berufsfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) schafft jede Menge "Papierkram". Denn Sie werden sich ständig mit der Weiterbildung Ihrer Fahrer/innen beschäftigen müssen. Deshalb haben wir einen Service geschaffen, der Ihnen den "Papierkram" größtenteils abnimmt: den SVG-OrgaService.
Er ist eine Hilfe, die in mehrfacher Hinsicht Ihre Datenorganisation vereinfacht, wenn es um Mitarbeiter-Weiterbildung geht.
Der SVG-OrgaService
Was bringt der SVG-OrgaService unterm Strich?
Wie nutzen Sie den SVG-OrgaService?
Über unsere Website: www.orgaservice24.de - oder per Post. Als registrierter Internet-Benutzer können Sie alle Vorteile von des SVG-OrgaService sofort nutzen.
Was kostet der SVG-OrgaService?
Entweder 25 Euro (zzgl. MwSt) pro Fahrer und Jahr.
Oder nichts (Wenn Sie wollen).
Denn: Pro Seminar, das Sie bei der SVG-Hamburg belegen, werden Ihnen 25 Euro für jeden Teilnehmer für den SVG-OrgaService (und nur für den SVG-OrgaService!) verrechnet. Selbst wenn Sie erst Jahre später bei der SVG-Hamburg Seminare belegen sollten, werden pro Seminar 25 Euro für den SVG-OrgaService verrechnet. Nur wer den SVG-OrgaService nutzt, ohne SVG-Seminare zu belegen, muss den vollen Betrag zahlen.
Wie sicher ist der SVG-OrgaService?
Bei uns sind Ihre Daten sicher. Dafür gibt es gute Gründe:
Um das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Es soll die Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern* verbessern. Betroffen von dem Gesetz sind alle Unternehmen bzw. Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t nutzen bzw. führen.
Führerschein und Fahrerkarte allein reichen zukünftig nicht mehr aus. Es dürfen nur noch Kraftfahrer beschäftigt werden, die eine zusätzliche EU-Qualifikation nachweisen können. Diese Qualifikation muss alle fünf Jahre aufgefrischt werden. Sie wird durch einen entsprechenden Eintrag im Führerschein dokumentiert (Kennziffer 95).
In der Regel Fuhrunternehmen, Speditionen, Busunternehmen, Bauunternehmen, Handelsunternehmen, Fuhrparkbetreiber, Zustelldienste (z. B. Möbel, Pakete, Bau- und Rohstoffe) und viele andere Logistikdienstleister.
Ob selbstständiger Unternehmer, angestellt oder freier Mitarbeiter (Aushilfe): Betroffen sind alle Kraftfahrer, die gewerblich Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. Busse der Klassen D1, D1E, D oder DE steuern.
Ja. Betroffen von der Weiterbildungspflicht sind alle Fahrer, die für ein Unternehmen arbeiten, das seinen Standort im europäischen Wirtschaftsraum hat (EU-Staaten plus Island, Norwegen und Liechtenstein).
Es kommt darauf an, welche Ausbildung er absolviert und wann er seinen Führerschein erworben hat.
Der Berufskraftfahrer oder die Fachkraft im Fahrbetrieb
Wer eine 3-jährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert hat (jeweils mit IHK-Prüfung), muss keine zusätzliche EU-Qualifikation vorlegen. (Der entsprechende Lernstoff wurde ihm bei seiner Ausbildung vermittelt.) Er muss aber – wie andere Kraftfahrer auch – seine Qualifikation alle fünf Jahre mit einer 35-stündigen Weiterbildung auffrischen.
Der Fahrer ohne IHK-Prüfung -
Führerscheinerwerb AB dem 10.September 2009
Er muss nachweisen, dass er eine sogenannte Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat. Und er muss – wie andere Kraftfahrer auch – seine Qualifikation alle fünf Jahre mit einer 35-stündigen Weiterbildung auffrischen.
Der Fahrer ohne IHK-Prüfung -
Führerscheinerwerb VOR dem 10.September 2009
Er muss keine (beschleunigte) Grundqualifikation absolvieren, aber eine 35-stündige Weiterbildung. Diese Weiterbildung muss in der Regel bis zum 10. September 2014** abgeschlossen sein. Und er muss – wie andere Kraftfahrer auch – diese Qualifikation alle fünf Jahre mit einer weiteren 35-stündigen Weiterbildung auffrischen.
**Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmetermine. Den gesetzlich verbindlichen Termin kann man nur erschließen, wenn man den Führerschein individuell prüft. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne unter 040-25450164.
Was will die EU-Qualifikation vermitteln?
Ziele laut Gesetz sind, das rationale Fahrverhalten auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu verbessern, die rechtlichen Grundlagen des Güterkraftverkehrs und deren Anwendung deutlicher zu machen sowie Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen und Logistik zu thematisieren.
Wer bezahlt die Ausbildung?
Der Kraftfahrer, der Arbeitgeber oder teilen sich beide die Kosten? Schwierige Frage, die bislang unterschiedlich diskutiert wird. Der Gesetzgeber lässt alle Spielräume offen.
Jetzt. Stellen Sie im eigenen Interesse sicher, dass Ihr Fahrpersonal zum Zeitpunkt der Führerscheinverlängerung belegen kann, dass es die Weiterbildung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz absolviert hat.
Sie müssen jetzt damit beginnen.
Lassen Sie jetzt die Führerscheine Ihres Fahrpersonals analysieren. So kennen Sie den gesetzlich verbindlichen Vorlage-Termin. Das ermöglicht Ihnen, die Weiterbildung Ihres Fahrpersonals systematisch zu planen – termingerecht, stressfrei und mit minimalen Kosten.
Unser SVG-OrgaService kann Ihnen dabei helfen.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Der Gesetzgeber kennt kein Pardon. Verstöße werden streng geahndet. Kann der Fahrer seine EU-Qualifikation nicht nachweisen, zahlt er ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro; das Unternehmen, das ihn beschäftigt, bis zu 20.000 Euro.
Eine lang andauernde Verjährungsfrist (zwei bzw. drei Jahre) stellt sicher, dass fehlende Nachweise nicht unentdeckt bleiben.