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Arbeitgeber aufgepasst!

Verpassen Sie nicht die letzte Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Beachten Sie, Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Somit läuft zum 30. Juni die Frist für den Monat März aus, der Monat, in dem die deutsche Wirtschaft besonders schwer von der Corona-Pandemie getroffen wurde. Demnach müssen Ende Juli die Ansprüche für April eingegangen sein und im August für Mai usw.

Anträge, die bei der Agentur für Arbeit nach Fristablauf eingehen, können und werden nicht mehr berücksichtigt und erstattet.

 

Benötigt werden folgende ausgefüllte Formalitäten im Dateiformat (JPG, JPEG, PNG, PDF etc.) :

 

  • Ihre Betriebsnummer
  • Ihre Kug-Nummer (siehe: Bescheid zur Anzeige über Arbeitsausfall)
  • Den ausgefüllten und unterschriebenen Kurz-Antrag auf Kurzarbeitergeld
  • Die ausgefüllte Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld
  • Ggf. weitere Nachweise (zum Beispiel eine Vollmacht für die Steuerberaterin oder den Steuerberater)

 

Hier kommen Sie zur elektronischen Antragsstellung