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der SVG Hamburg
Digitaler Tachograph
Nach Art. 34 Abs. 6 und 7 der VO (EG) 165/2014 ist jeder Berufskraftfahrer dazu verpflichtet, das Symbol des Landes in den Fahrtenschreiber einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt und beendet.
Praxisbeispiel:
Wenn ein Fahrer seine Tour beispielsweise in Hamburg beginnt, muss er nach einstecken seiner persönlichen Fahrerkarte und vor Beginn seiner Fahrt das entsprechende Ländersymbol D eingeben.
Sollte er seinen Arbeitstag in einem anderen Land z. B. in Frankreich beenden, so muss er abschließend das entsprechende Ländersymbol FR eingeben.
Nur mit Abschluss dieses Vorganges wurde die Fahrt sachgerecht dokumentiert.
Hinweis
Seit dem 02. Februar 2022 ist demnach jeder Fahrer verpflichtet, auch das Symbol des Landes in den digitalen Tachographen einzugeben, in das er nach überqueren einer Grenze eines Mitgliedsstaates einreist. Die manuelle Eingabe muss somit auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze vollzogen werden.
Sollte die Eingabe nicht erfolgen, handelt es sich um einen Rechtsverstoß, der je nach Mitgliedstaat und deren rechtlichen Bestimmungen sanktioniert und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.