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Datenschutz

Europäische Kommission verabschiedet neue Standardvertragsklauseln

Die EU-Kommission veröffentlichte Anfang Juni die neuen Standardvertragsklauseln für Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland.

 

In ihrem Beschluss ist die EU-Kommission unter anderem auf die „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingegangen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 festgestellt, dass Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA nicht länger auf Basis des sogenannten Privacy Shields erfolgen kann.

 

Neuerungen sind:

 

  • ein übergreifendes Instrument, das eine breite Palette von Transferszenarien abdeckt, anstelle separater Klauseln.
  • ein praktisches Werkzeug für die Einhaltung des „Schrems II“-Urteils; eine Übersicht der verschiedenen Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um dem „Schrems II“-Urteil nachzukommen, sowie Beispiele möglicher „zusätzlicher Maßnahmen“ wie Verschlüsselung, die Unternehmen erforderlichenfalls ergreifen können.

 

 

Die neuen Standardvertragsklauseln sind modular aufgebaut und können in folgenden Konstellationen eingesetzt werden:

 

  • Verantwortlicher an Verantwortlichen
  • Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter
  • Auftragsverarbeiter an (Unter-)Auftragsverarbeiter
  • Rückübermittlung des Auftragsverarbeiters in der EU an einen Verantwortlichen im Drittland

 

Standardvertragsklauseln ersetzen Auftragsverarbeitungsverträge:

die EU-Kommission schafft mit den neuen Standardvertragsklauseln für Datenverarbeitungen eine einheitliche Vertragsvorlage für Auftragsverarbeitungsverträge. Diese Standardverträge können die unterschiedlichen, in Deutschland verwendeten Muster-Auftragsverarbeitungsverträge ersetzen und vereinheitlichen.

 

Was Unternehmen prüfen sollten:

 

  • Bestandsaufnahme zu in Anspruch genommenen Dienstleistern und Sub-Dienstleistern
  • Vereinbarung der Standardvertragsklauseln prüfen
  • Prüfung möglicher technischer Schutzmaßnahmen
  • Prüfung des Datenschutzniveaus im Drittstaat
  • Prüfung von europäischen Alternativen
  • Dokumentation

 

Umsetzungsfrist:

 

Die neuen Standardvertragsklauseln gelten bereits, Allerdings gibt es eine Übergangsfrist für die Anpassung der neuen Standardvertragsklauseln

 

Neuverträge:

 

Alle neu geschlossenen Verträge müssen ab dem 29. September 2021 die neuen Standardvertragsklauseln berücksichtigen.

 

Altverträge:

 

Bestehende Verträge, müssen die bereits abgeschlossenen Standardvertragsklauseln innerhalb von 18 Monaten, Spätestens bis zum 27. Dezember 2022 durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzen.

 

Auch wenn ein Jahr noch weit in der Zukunft liegt:

 

Unternehmen die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln, müssen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen, ob die Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt wurde und das Ergebnis positiv ausgefallen ist. Wir empfehlen daher, bestehende Verträge zu prüfen und die für die Aktualisierung erforderlichen Maßnahmen zu leiten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.