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Maut: Deutschland

Ausnahmen und Mautbefreiung beim Transport von Hilfsgütern in die Ukraine

Für Transporte bei denen gespendete Hilfsmittel wie Lebensmittel, Kleidung, Decken etc. in die Ukraine transportiert werden entfällt in Deutschland die Pflicht die Maut zu entrichten. Gemeinsam mit dem Bundesverband hat der Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V. (VSH) sich für eine Ausnahmeregelung eingesetzt. Hinweise zu den Voraussetzungen für die Mautbefreiung und zur praktischen Umsetzung (Nachweise, Abschalten der OBU, mögliche befristete Registrierung von Fahrzeugen bei der Toll Collect) können Sie aus dem Merkblatt entnehmen.

 

Die Länder wurden von dem Bundesministerium für Digitales und Logistik darum gebeten Ausnahmen für das Lkw Sonn- und Feiertagsverbot zu erteilen. Die Ausnahmeregelungen sollen für Transporte in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung (einschließlich der unmittelbar erforderlichen Leerfahrten) gelten.

 

Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten bedürfen keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e)).

 

Ausnahme von den Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften im Straßenverkehr): Nach Art. 3 Buchstabe d) der maßgeblichen EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden, von der Anwendung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen. Die genannten Voraussetzungen der Ausnahme müssen sämtlich vorliegen, insbesondere darf die konkrete Fahrt keinen Aufschub und keine Verzögerung durch die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten dulden. Das BAG rät, bei Fragen unbedingt die zuständige Landesbehörde zu kontaktieren (siehe beigefügte Liste "Zuständige Länderbehörden im Fahrpersonalrecht").