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MAUT : Erstattungsanspruch der Autobahn- und Bundesstraßenmaut ab dem Jahr 2014

In Bezug auf die noch immer anhängigen Musterklagen gegen die Berechnung der Mauthöhe empfehlen auch wir, mit einem Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ...

In Bezug auf die noch immer anhängigen Musterklagen gegen die Berechnung der Mauthöhe empfehlen auch wir, mit einem Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die in den Jahren ab 01.01.2014 entstandenen Ansprüche auf Rückerstattung der Maut geltend zu machen. So wird die Verjährung möglicher Erstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland verhindert.

 

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Alle Ansprüche, die im Jahr 2014 entstanden sind, wären somit zum 31.12.2017 verjährt, was nur verhindert werden kann, wenn alle Unternehmer, die im Jahr 2014 Maut an Toll Collect abgeführt haben und ihre Rückerstattung begehren, unverzüglich an das BAG schreiben und den Erstattungsanspruch für das entsprechende Jahr geltend machen. Aus Rechtsgründen geben Sie die in den jeweiligen Jahren jeweils angefallenen konkreten Beträge genau an. Zur Klarstellung sollten Sie das BAG zu der Erklärung auffordern, die Verjährungsunterbrechung zu bestätigen.

 

Für die Mauterstattungsansprüche aus dem Jahr 2014 stellen Sie sicher, dass das Schreiben dem BAG spätestens bis zum 31.12.2017 zugeht.

Die möglichen Mauterstattungsansprüche aus dem Jahr 2015 müssten entsprechend spätestens bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden.

 

Auf Wunsch stellen wir Ihnen gern ein Musteranschreiben zur Verfügung.