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Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde vom Kabinett der Bundesregierung in einer Neufassung erlassen.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Beschäftigte sind zur Wahrnehmung von Impfterminen freizustellen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte hinsichtlich der Risiken einer COVID-19-Erkrankung zu informieren.
- Betriebsärzte sind bei der Bereitstellung von betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.
Interessant: Der Arbeitgeber darf zwar nicht nach dem Impfstatus fragen. Ist ihm dieser Impfstatus jedoch schon bekannt, kann er dieses Wissen bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigen.
Die Änderungen treten am 10. September in Kraft und gelten – gekoppelt an die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite – bis einschließlich 24. November dieses Jahres.
Was ist zu tun?
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung weiterhin fortlaufend hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in Bezug auf SARS-CoV-2 zu prüfen sowie daraus ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen oder zu aktualisieren. Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Gelten höhere Anforderungen durch die Corona-ArbSchV des BMAS oder durch die Vorschriften der Bundesländer haben diese zwingend Vorrang und sind zu erfüllen.