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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung seit dem 20. März 2022

 

Die angepasste Corona-ArbSchVO legt den Schwerpunkt darauf, dass in den Unternehmen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes greifen,

welche an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Infektionsgeschehen angepasst sind.

Hierbei bleibt jedoch eine Vielzahl von Regelungen der bisherigen Corona-ArbSchVO erhalten. Die angepasste Corona-ArbSchVO hat eine Laufzeit bis zum 25. Mai 2022.

Im Einzelnen gilt für den Datenschutz Folgendes:

 

  • Der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten muss und darf bei der Festlegung und Umsetzung des Hygienekonzepts zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber darf einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden nicht mehr berücksichtigen.

Entsprechende Informationen sind seit dem 20. März 2022 aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen,

da Arbeitgeber ab dann für die Aufbewahrung dieser Daten keinerlei Rechtsgrundlage mehr haben.

  • Es sind keine Nachweis- und Aufbewahrungspflichten seitens der Arbeitgeber mehr vorgesehen.

 

3G-Regel im Betrieb seit dem 20. März 2022

Der Gesetzgeber hat am Freitag den 18. März 2022 final über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit auch der 3G-Regel im Betrieb entschieden.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Pflicht zur Durchführung der 3G-Regel im Betrieb vollständig und ersatzlos.

Die entsprechenden Regelungen in § 28b IfSG werden ersatzlos gestrichen.

Damit entfallen:

  • die allgemeine 3G-Regel im Betrieb,
  • die Testpflicht für Beschäftigte und
  • die tägliche Nachweiskontrolle und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers.

 

Sollte der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommen, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitenden überwiegt, weil ohne Durchführung von Tests (bzw. einer 3G-Regelung) im

Betrieb das betriebliche Infektionsgeschehen nicht kontrolliert werden kann, kann die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Durchführung von Tests (bzw. der Einhaltung der 3G-Regelung) im Betrieb gerechtfertigt sein.

 

Hierbei sind die Rechte der Mitarbeitenden (Persönlichkeitsrecht, körperliche Unversehrtheit, Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) in die umfassende Abwägung des Arbeitgebers einzustellen.