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Sofort gültige Allgemeinverfügung Hamburgs zum Sonntagsfahrverbot

Ausnahmegenehmigung um Sonntagsfahrverbot für die Freien und Hansestadt Hamburg.

Allgemeinverfügung der Behörde für Inneres und Sport zur Aussetzung des Sonntagsfahrverbotes nach § 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Hamburg vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 

Gern.§ 46 Abs. 2 der StVO ergeht folgende Allgemeinverfügung: 

 

1. Den Führern von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen wird eine Ausnahmegenehmigung · vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO zur Beförderung aller Güter erteilt. Das gilt auch Leerfahrten der oben genannten Fahrzetige und Fahrzeugkombinationen.

2. Die Ausnahmegenehmigung gilt für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

3. Die Ausnahmegenehmigung tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 16. April 2020.

 

Die ergänzende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung ist für Hamburg nicht erforderlich, da deren Streckenverbotskatalog die Hamburger Autobahnen nicht umfasst.