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Ukrainekonflikt

Gesetzliche Ausnahmen für Hilfsgütertransporte in die Ukraine

Polen:

 

Auf polnischem Territorium sind Humanitäre Transporte oder Konvois von der Mautbefreit. Die Mautbefreiung zu beantragen ist allerdings kompliziert:

 

Jeder einzelne Transport muss vorab über das polnische Infrastrukturministerium über folgende E-Mail-Adresse humanitarianaid[at]mi.gov.pl angemeldet werden. Folgende Einzelheiten sind dabei relevant:

  • Anzahl der Fahrzeuge des Hilfstransports
  •  Kennzeichen dieser Fahrzeuge
  •  Land, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind
  •  Sofern möglich, die ungefähre Dauer der Fahrt auf polnischem Territorium (Hin- und Rückreise) 

Eine dauerhafte Mautbefreiung ist leider nicht möglich, so dass jeder Transport oder Konvoi einzeln gemeldet werden muss.

 

Die verschiedenen Autobahnabschnitte werden von privaten Unternehmen betrieben. Der Hilfstransport muss nicht nur das polnische Infrastrukturministerium, sondern auch zusätzlich die jeweiligen Betreibergesellschaften mit den o.g. Angaben, informieren.

 

Hier die Kontakte der Betreibergesellschaften:

 

 

Eine Antwort auf die Meldungen erfolgt nicht, die Meldung(en) selbst sind ausreichend für die Mautbefreiung.

 

Vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

 

Vom 4. März bis zum 2. April 2022 gelten in Polen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenverkehr von Personen und Gütern.

 

Vorübergehende Ausnahmen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1-3, Art. 7 und Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelten wie folgt:

1) Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;

2) Die Wochenlenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten;

3) die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten;

4) Nach einer Lenkzeit von fünfeinhalb Stunden hat der Fahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten;

5) der Fahrer kann auf Wunsch auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen, sofern für jeden Fahrer einen geeigneten Schlafplatz zur Verfügung steht und das Fahrzeug stillsteht.

 

Fahrer, die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, müssen die Fälle handschriftlich auf der Rückseite des analogen Kontrollgeräts oder des Ausdrucks des digitalen Fahrtenschreibers eintragen.

 

Die Anwendung vorübergehender Ausnahmeregelungen darf die Arbeitsbedingungen der Fahrer und das Niveau der Straßenverkehrssicherheit nicht verschlechtern.

 

Tschechische Republik:

 

Für Fahrzeuge ab 3,5 t die Hilfstransporte für die Ukraine im Transit für Tschechien führen, gewährt die Tschechische Republik eine Ausnahme der Mautpflicht. Diese gilt auf dem Hin- als auch auf der Rückfahrt für Fahrzeuge die in Tschechien als auch für Fahrzeuge, die in anderen Staaten zugelassen sind.

 

Unter https://mytocz.eu/sites/default/files/2022-03/Hum_UA_LPN_list.xlsx muss die vollständig ausgefüllte „Mitteilung über Transit“ heruntergeladen und in englischer oder tschechischer Sprache an die E-Mail-Adresse ua[at]czechtoll.cz gesandt werden. Das Tabellenblatt muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Kontaktperson (Name, Telefonnummer)
  • Eine Liste der Fahrzeugkennzeichen (Registra?ní zna?ka vozidla)
  • Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gewicht (JA/NEIN)
  • Angaben zu den Zeiten/Daten der voraussichtlichen Bewegung der Transitfahrzeuge auf mautpflichtigen Straßen (von-bis), d.h. hin und zurück
  • Angaben zur voraussichtlichen Route der durchfahrenden Fahrzeuge auf mautpflichtigen Straßen

 

Danach kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden.

 

Sollte es nicht möglich sein, die erforderlichen Informationen im Voraus zu übermitteln, so sind diese nachträglich und so schnell wie möglich zu übermitteln.

 

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link https://mytocz.eu/en/Hum_UA


Österreich:

 

In Österreich können humanitäre Hilfstransporte von der Mautpflicht befreit werden. Vor Antritt der Fahrt müssen die folgenden Antragsformulare an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden ausnahmeantrag[at]asfinag.at.

 

Allgemeine Infos der ASFINAG: https://www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung/ausnahmen-mautpflicht/

 

Ausnahmeantrag Lkw-Maut:

https://www.asfinag.at/media/j3xjqn34/04_mo_v67_anhang-3b-ausnahmeantrag-fahrleistungsabh-maut.pdf

 

Ausnahmeantrag Strecken-Maut:

https://www.asfinag.at/media/tzhfrnxy/05_mo_v67_anhang-3c-ausnahmeantrag-streckenmaut.pdf

 

Ungarn:

 

Information für Hilfsgütertransporte nach /durch Ungarn über die Mautgebührenbefreiung

 

Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes eines anderen Landes,

Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen

 können in Ungarn für Lkw-s ab 3,5 t eine Mautbefreiung direkt bei der zuständigen ungarischen Behörde beantragen. In einem kurzen elektronischen Brief können Sie Ihr Anliegen schildern und an die folgende E-Mail-Adresse schicken: kozlekedesi.foosztaly[at]bm.gov.hu

 

Bitte in CC auch an: hucivpro[at]katved.gov.hu (Department for International Relations of MoI NDGDM)

 

Rechtliche Grundlage: Die Halter von Fahrzeugen müssen für humanitäre Hilfstransporte während der Erfüllung dieser Aufgabe gem. § 9 Abs. 1 i) des ungarischen Gesetzes Nr. LXVII./ 2013 über die Gebühren für Autobahnen und mautpflichtigen Straßen keine Straßenmautgebühr entrichten. Voraussetzung der Gebührenfreiheit ist aber, dass der Hilfstransport vor Fahrtantritt bei der zuständigen, als internationale Verbindungsstelle arbeitenden Behörde angemeldet und rechtzeitig als befreit registriert wird. Eine nachträgliche Beantragung bzw. Kenntnisnahme von der Befreiung ist nicht möglich.

 

Humanitäre Hilfstransporte vom Lkw-Fahrverbot ausgenommen

 

In Ungarn sind humanitäre Lieferungen von den Lkw-Fahrverboten ausgenommen befreit.

 

Es muss jedoch eine schriftliche Erklärung in ungarischer Sprache ausgefüllt werden: siehe beigefügtes Dokument (ungarisch und englisch).

 

Die Regierungsverordnung 190/2008 (VII. 29.) regelt das Fahrverbot für schwere Lastkraftwagen. Gemäß Artikel 5(2)2 der Verordnung gilt das Fahrverbot nicht für Lastkraftwagen der Umweltklasse 7 (EURO 3) oder besser, die auf Initiative einer humanitären Organisation humanitäre Hilfslieferungen befördern.

 

Eine schriftliche Erklärung (siehe beigefügtes Dokument) gemäß Anhang 4 des Erlasses muss vom Fahrer ausgefüllt mitgeführt werden.