Italien Länderinformationen
Letzte Änderung: 13.08.2025
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Verstöße gegen das Lkw-Überholverbot auf der Brenner Autobahn (A22)
Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Fahrende, die innerhalb von 2 Jahren zweimal gegen das Lkw-Überholverbot verstoßen, der Führerschein für 3 Monate entzogen werden kann. Nach Angaben des Grenzbüros am Brenner der Firma Schenker & Co. AG werden alle Fahrenden, die erstmals gegen das Überholverbot verstoßen, von der italienischen Polizei registriert. So wird bei einer weiteren Übertretung ein Bußgeld erhoben und den Fahrenden der Führerschein für 3 Monate eingezogen.
Tagsüber mit Abblendlicht
Die Fahrenden aller Fahrzeuge sind verpflichtet auch tagsüber auf den Autobahnen mit Abblendlicht zu fahren.
Warnweste
Eine Warnweste muss im Fahrzeug mitgeführt werden.
Dieseleinfuhr
Bei Einfuhr nach Italien aus Drittländern ist die in einem fest angebrachten Tank befindliche Menge zollfrei, wobei jedoch das Fassungsvermögen des Tanks auf 600 l im Zusammenhang mit der Gefahrgutverordnung begrenzt ist. Zusatztanks sind grundsätzlich verboten. Für den Antrieb von Kühlaggregaten dürfen zusätzliche Behälter bis zu 200 l mitgeführt werden. Aus EU-Ländern (über eine EU-Binnengrenze) ist die Einfuhr von Diesel frei.
Straßenverkehrsordnung
Bei bestimmten Übertretungen der italienischen Straßenverkehrsordnung (wie z.B. Verstöße gegen das Wochenendfahrverbot) werden neben Bußgeldern auch der Fahrzeugschein und Führerschein der Fahrzeuglenkenden eingezogen.
Alkoholverbot für Berufsfahrer
Für die Inhaber:innen der Führerscheinklassen C, D oder E, die ein Fahrzeug über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht beruflich lenken, besteht ein striktes Alkoholverbot.
Totwinkelassistent Mailand
Ab September 2024 besteht in Mailand eine Ausrüstungspflicht für Lkw über 12 zGM mit Fußgänger- und Radfahrererkennungssystem (Totwinkelassistent) sowie einem „Toter Winkel“-Aufkleber.
Entsendevorschriften
Die Entsendung von Fahrpersonal ist seit dem 2. Februar 2022 in der EU einheitlich gemäß der Richtlinie 1057/2020 geregelt.
Anwendung:
Unter die Entsendung und somit unter die Meldepflicht fallen alle Kabotagebeförderungen und nicht-bilateralen Verkehre (Cross-Trade-Verkehre). Unter Cross-Trade-Verkehren sind dabei grenzüberschreitende Beförderungen zu verstehen, die weder vom Niederlassungsstaat des betroffenen Transportunternehmens ausgehen, noch diesen zum Bestimmungsland haben.
NICHT unter die Entsendung und somit NICHT unter die Meldepflicht fallen hingegen bilaterale Beförderungen (= Verkehre mit Abgang oder Bestimmung im Niederlassungsstaat des Transportunternehmens) sowie Transitverkehre.
Das Fahrpersonal von Verkehren, die unter die Entsendung fallen, muss bei EU-Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System (IMI) vor Beförderungsbeginn gemeldet werden: https://www.postingdeclaration.eu/landing
Hinweis: Mit Einführung EU-einheitlicher Entsenderegelungen ab 02. Februar 2022 entfallen alle Entsendemeldungen für Fahrpersonal über nationale Meldeplattformen.
Pflichten des Arbeitgebers:
- Arbeitgeber muss eine Entsendemeldung für jeden Fahrer und für jeden Aufnahmestaat an den/die Aufnahmestaat(en) spätestens zu Beginn der Entsendung machen.
- Hierzu wird die öffentliche und mehrsprachige Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems (IMI) genutzt. https://www.postingdeclaration.eu/landing
- Höchstdauer für eine Entsendemeldung pro Fahrer und Mitgliedstaat: 6 Monate
Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer im Entsendefall folgende Dokumente bei sich führt:
- Eine Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderungen nach Art.8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat.
Regeln für den Auftraggeber:
Gilt der Fahrer als entsandt, müssen die Regeln der allgemeinen Entsenderichtlinie (96/71/EG eingehalten werden. Dazu zählen u.a.:
- Entlohnung (Mitgliedsstaaten müssen öffentlich über den zu zahlenden Lohn informieren, Mindestlohn/eventuell Tariflohn)
- bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
Pflichten für den Fahrer:
- Mitführen einer Kopie der über das IMI übermittelten Entsendemeldung inkl. QR-Code in digitaler oder Papierform
- Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedsstaat erfolgen, z.B. eine CMR/e-CMR-Frachtbrief bzw. die Belege für Kabotagebeförderung nach Art. 8,3 der VO 1072/2009 (wie Name, Anschrift von Absender + Verkehrsunternehmer, Unterschrift Empfänger nach erfolgter Lieferung etc.)
- Aufzeichnungen/Daten des Fahrtenschreibers mit den Ländersymbolen der Mitgliedsstaaten, in denen sich der Fahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagefahrten aufgehalten hat
Fahrer muss entsprechend der VO 165/2014 Art. 34, Abs. 6 und 7, ab dem 02.02.2022 bei Grenzübertritt das Ländersymbol in den Tachografen eintragen (nächstmöglicher Halteplatz oder nach der Grenze anhalten).
Mindestlohn:
Bei Kabotagebeförderungen müssen die nachfolgenden italienischen Lohn und
Sozialvorschriften beachtet werden:
- Maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Mindestlohnvergütung inklusive der Überstundenzuschläge
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften
- Gesundheits und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz
- Arbeitsschutzmaßnahmen für bestimmte Gruppen wie Schwangere, Kinder und
Jugendliche - Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie weitere Maßnahmen der
Nichtdiskriminierung
Der italienische Mindestlohn basiert auf einem regional gültigen Kollektivvertrag des
Verkehrsgewerbes und variiert je nach Region und Qualifikation des Fahrenden.
Geschwindigkeitsbegrenzungen
Italien | Geschwindigkeit |
innerhalb geschlossener Ortschaften | 50 km/h |
innerhalb geschlossener Ortschaften für Gefahrguttransporte der Klasse 1 | 30 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW von 3,5 - 12,0 t zGG auf Autobahnen | 100 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW von 3,5 - 12,0 t zGG auf 4-spurigen Schnellstraßen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW von 3,5 - 12,0 t zGG Landstraßen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW über 12,0 t zGG auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW über 12,0 t zGG auf 4-spurigen Schnellstraßen | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften LKW über 12,0 t zGG auf Landstraßen | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf Autobahnen | 80 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf 4-spurigen Schnellstraßen | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf Landstraßen | 70 km/h |
außerhalb geschlossener Ortschaften Gefahrgutbeförderung der Klasse 1 | 80 km/h |