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Ein Fall für den Datenschutz

Im Jahr 2022 ordnete die Polizeidirektion eine Videoüberwachung auf dem Wei..

Im Jahr 2022 ordnete die Polizeidirektion eine Videoüberwachung auf dem Weihnachtsmarkt der Innenstadt Hannovers an. Über dessen Zulässigkeit äußerte sich das Verwaltungsgericht Hannover, nachdem gegen die Videoüberwachung geklagt wurde.

 

Auf Grundlage des erhöhten Besucherandrangs und dem damit einhergehenden Anstieg der Alltagskriminalität und Gefahren bestimmter Verhaltensweisen, hat die Polizeidirektion 2022 die Videoüberwachung angeordnet. Auch im Hinblick auf den terroristischen Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin, seien Weihnachtsmärkte verstärkt in den Fokus im Zusammenhang mit terroristischer Bedrohung gerückt.

 

Den Einsatz der Kameras hat die Polizeidirektion mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung begründet. Zudem ist dessen Rechtsgrundlage in einer Spezialvorschrift des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz unter §32 NPOG zu finden. Diese heißt: „Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum“.

 

Demnach dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, sofern davon ausgegangen werden darf, dass eine Straftat oder eine (nicht geringfügige) Ordnungswidrigkeit verhindert werden könnte.

 

Solche Spezialvorschriften gelten als Polizei- und somit Landesgesetze, gelten somit also nur in den jeweiligen Bundesländern. Diese dürfen aber natürlich nicht gegen höherrangiges Recht, wie das Grundgesetz, verstoßen. Dass der §32 NPOG verfassungsgemäß ist, wurde bereits vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.

 

Da nun klar ist, dass die Vorschrift selbst rechtens ist, gilt es noch zu klären, ob die Norm hier überhaupt auf den Sachverhalt passt, sprich ob eine Datenerhebung bei einer öffentlichen Veranstaltung und im öffentlichen Raum besteht. Auch hier entscheidet das Verwaltungsgericht: „Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen in Bezug auf den innerstädtischen Weihnachtsmarkt vor.“ sowie „Es besteht eine Gefahr für vermehrte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.“. Diese erhöhte Gefahr konnte mit polizeilichen Kriminalstatiken belegt werden.

 

Zudem sei es zweifelhaft, den Einsatz von Polizeibeamten, statt einer Videoüberwachung in Anspruch zu nehmen, da dieser kaum umzusetzen sei und hierbei die technischen Möglichkeiten z.B. eines Zooms nicht gegeben seien. Außerdem war die Videoüberwachung nach den Grundsätzen des OVG hinreichend erkennbar.

 

Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass der Datenschutz nicht nur in der DSGVO oder dem BDSG zu finden sind, sondern auch mittels Spezialvorschriften festgehalten werden kann.